Allgemeine Geschäftsbedingungen der Spreewaldring Training Center GmbH
(Stand Dezember 2022)

1.     Geltungsbereich

1.1    Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über Organisation und Durchführung von Fahrtrainings, Events, Veranstaltungen, Touristenfahrten, Incentives, Tagungen, Geländevermietung, Personalgestellung etc. sowie für alle damit zusammenhängenden Leistungen und Lieferungen der STC GmbH sowie deren Vertragspartnern.

1.2    Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume und Flächen ist nur nach vorheriger Zustimmung in schriftlicher oder in Textform durch die STC GmbH gestattet.

1.3    Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn diese ausdrücklich vorher vereinbart wurden.


2.    Vertragsabschluss, -partner, -haftung

2.1    Der Vertrag kommt durch die Antragsannahme (Buchungsbestätigung, Ticketverkauf) der STC GmbH an den Kunden und vollständige Zahlung der vereinbarten Vorauszahlung oder des gesamten Preises durch den Kunden zustande.

2.2    Ist der Kunde/Besteller nicht selbst der Teilnehmer oder wird vom Kunden/Besteller ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so verpflichtet sich der Kunde/Besteller, die Verpflichtungen aus diesem Vertrag gesamtschuldnerisch seinen jeweiligen Vertragspartnern aufzuerlegen.

2.3    Die STC GmbH haftet für ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag. Diese Haftung beschränkt sich auf Leistungsmängel, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der STC GmbH, deren Partner oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind. Diese Beschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen     Pflichtverletzung - auch eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen des enthafteten Personenkreises - beruhen. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, die STC GmbH rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlichen Schadens hinzuweisen.


3.    Leistungen, Preise, Zahlungen

3.1    Die STC GmbH ist verpflichtet, die vom Kunden bestellten und von der STC GmbH zugesagten Leistungen zu erbringen.

3.2    Der Kunde ist verpflichtet, die für diese Leistungen vereinbarten Preise der STC GmbH zu zahlen. Dies gilt auch für in Verbindung mit einer Veranstaltung stehende Leistungen und Auslagen der STC GmbH an Dritte.
3.3    Die vereinbarten Preise verstehen sich, wenn nicht anders schriftlich oder in Textform vereinbart, zuzüglich der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

3.4    Rechnungen der STC GmbH ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 10 Tage ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Die Rechnungsstellung erfolgt durch die STC GmbH. Variable Kosten, deren Höhe erst nach Abschluss einer Veranstaltung feststehen (wie z. B. Verpflegung o. ä.), werden nach der Veranstaltung gesondert in Rechnung gestellt. Bei Zahlungsverzug ist die STC GmbH berechtigt, dem Kunden Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Sollte der Kunde kein Verbraucher sein, betragen die Verzugszinsen 9 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz.

3.5    Neben den unter 3.4 Satz 2 und 3 genannten Voraussetzungen ist die STC GmbH berechtigt, jederzeit eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine werden im Vertrag oder der Rechnung schriftlich fixiert.

3.6    Sofern es sich bei dem Kunden nicht um einen Verbraucher handelt, ist die STC GmbH im Falle des Verzugs berechtigt, den Mahnaufwand pauschal mit 40,00€ zu berechnen.
3.7    Kann eine Veranstaltung oder Leistung    nicht durchgeführt werden (z. B. durch höhere Gewalt, Naturereignisse oder Behördenbestimmungen), ohne dass die STC GmbH dies zu vertreten hätte, erhält der    Kunde bereits geleistete Zahlungen in voller Höhe zurück. Weitergehende Ansprüche des Kunden z. B. auf Schadenersatz sind ausgeschlossen.


4.    Rücktritt der STC GmbH

4.1    Wird die Vorauszahlung auch nach Verstreichen einer von der STC GmbH gesetzten angemessenen Nachfrist nicht gezahlt, ist die STC GmbH zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

4.2    Ferner ist die STC GmbH berechtigt aus sachlich gerechtfertigtem, wichtigem Grund vom Vertrag zurückzutreten. Beispiele dafür sind:
·    Höhere Gewalt oder andere von der STC GmbH nicht zu vertretende Umstände, welche die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen;
·    Veranstaltungen, die unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z. B. des Kunden oder Zwecks, gebucht werden;
·    Falls die STC GmbH begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen der STC GmbH in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- ¬oder Organisationsbereich der STC GmbH zuzurechnen ist.

4.3    Die STC GmbH hat den Kunden von der Ausübung des Rücktrittsrechts unverzüglich schriftlich oder in Textform in Kenntnis zu setzen und etwaig bereits erbrachte Gegenleistungen unverzüglich zu erstatten.

4.4     Sollte die STC GmbH aufgrund eines Verstoßes des Kunden gegen die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder gegen den Vertrag vom Vertrag zurücktreten, ist die STC GmbH berechtigt, die vereinbarten Leistungen als Schadensersatz in Rechnung zu stellen, sofern andere Nutzungen der Anlage nicht mehr möglich sind.

4.5    Dem Kunden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als berechnet.


5.    Rücktritt des Kunden (Abbestellung / Stornokosten)

5.1     Bei Rücktritt des Kunden ist die STC GmbH berechtigt, die vereinbarten Leistungen in Rechnung zu stellen, sofern andere Nutzungen der Anlage nicht mehr möglich sind.

5.2    Die Stornierung einer Anmietung der STC-Strecke ist generell möglich. Wird der Mietvertrag vom Kunden, aus welchen Gründen auch immer, zehn bis acht Wochen vor Beginn der Veranstaltung storniert, werden 30 Prozent des gesamten Mietpreises fällig. Storniert der Kunde den Mietvertrag zwischen sechs und vier Wochen vor Beginn der Veranstaltung, werden 50 Prozent des Mietpreises zur Zahlung an den Vermieter fällig. Bei Stornierung des Mietvertrages vier Wochen oder weniger vor Beginn der Veranstaltung, wird der gesamte Mietpreis zur Zahlung fällig.

5.3    Die Stornierung einer Anmeldung zu einem STC-Training oder einer STC-Veranstaltung ist generellmöglich und ist bis 14 Tage vor der Veranstaltung für den Kunden kostenlos. Wird die Anmeldung weniger als 14 aber mehr als 7 Tage vor der Veranstaltung storniert, werden 50 Prozent der Trainings- oder Veranstaltungsgebühr fällig. Wird die Anmeldung weniger als 7 Tage vor der Veranstaltung storniert, werden 100 Prozent der Trainings- oder Veranstaltungsgebühr fällig.

5.4     Dem Kunden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als berechnet.


6.    Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit

6.1    Eine Änderung der Teilnehmerzahl um mehr als 10 Prozent muss spätestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn der STC GmbH mitgeteilt werden. Diese bedarf der Zustimmung der STC GmbH.

6.2     Im Falle einer Abweichung der Teilnehmerzahl nach oben wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet.

6.3     Im Falle einer Abweichung der Teilnehmerzahl nach unten wird die vereinbarte Auftragssumme berechnet.

6.4     Die STC GmbH behält sich vor, nur angemeldete Personen zur Veranstaltung zuzulassen, sofern der Vertrag keine abweichende Regelung enthält.

6.5    Verschieben sich ohne vorherige schriftliche Zustimmung der STC GmbH die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung, so kann die STC GmbH zusätzliche Kosten für Leistungsbereitstellung in Rechnung stellen, es sei denn, die STC GmbH trifft diesbezüglich ein Verschulden.


7.    Fremdleistungen sowie technische Einrichtungen und Anschlüsse

7.1     Soweit die STC GmbH für den Kunden und auf dessen Veranlassung Fremdleistungen (z. B. Mietfahrzeuge, Personal, Pokale etc.) und/oder technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt sie im Namen, in Vollmacht und für Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe der zur Verfügung gestellten Sachen und Einrichtungen. Er stellt die STC GmbH von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Sachen und Einrichtungen frei.

7.2     Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes der STC GmbH oder deren Vertragspartner bedarf der Zustimmung der STC GmbH oder deren Vertragspartner. Aufgrund der Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen der STC GmbH oder deren Vertragspartner gehen zu Lasten des Kunden, wenn die STC GmbH oder deren Vertragspartner diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf die STC GmbH oder deren Vertragspartner pauschal erfassen und berechnen.    

7.3     Der Kunde ist mit Zustimmung der STC GmbH berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und     Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann die STC GmbH eine Anschlussgebühr verlangen.

7.4     Störungen an von der STC GmbH oder deren Vertragspartnern zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit sofort beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit die STC GmbH oder deren Vertragspartner diese Störungen nicht zu vertreten haben.

8.    Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen

8.1    Mitgeführte oder eingestellte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Räumen oder auf dem Gelände der STC GmbH. Die STC GmbH übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der STC GmbH.

8.2     Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen. Die STC GmbH ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit der STC GmbH abzustimmen.    

8.3     Die mitgebrachten Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde das, darf die STC GmbH die Entfernung, Lagerung und/oder Entsorgung auf Kosten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände in den Veranstaltungsräumen, kann die STC GmbH für die Dauer des Verbleibs Raummiete berechnen. Dem Kunden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass kein oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist.


9.    Haftung des Kunden für Schäden

9.1     Der Kunde haftet für Schäden an Gelände, Rundkurs, Gebäude oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. -besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden.

9.2     Die STC GmbH kann vom Kunden die Stellung angemessener Sicherheiten (z. B. Versicherungen, Kautionen, etc.) verlangen.


10.    Versicherungen des Kunden

10.1     Der Kunde stellt sicher, dass vom Kunden oder Veranstaltungsteilnehmer bereit gestellte Fahrzeuge einen ausreichenden Versicherungsschutz besitzen.

10.2    Die STC GmbH übernimmt keine Haftung für Beschädigungen an Fahrzeugen, die den Instruktoren der STC GmbH vom Kunden zur Verfügung gestellt wurden, sei es z. B. auf der Rennstrecke oder im    öffentlichen Straßenverkehr. Dies gilt nicht, wenn die Beschädigung auf eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung des Instruktors zurückzuführen ist.


11.    Teilnahmevoraussetzung an Fahrerlehrgängen

11.1     Auf dem Gelände der STC GmbH gelten die Regeln der StVO und der StVZO.

11.2     Der Kunde muss für die jeweiligen von ihm benutzten Fahrzeuge im Besitz einer hierfür gültigen Fahrerlaubnis sein sofern nichts anderes mit der STC GmbH vereinbart ist.    

11.3     Während der Veranstaltung ist den Anweisungen des Personals der STC GmbH sowie deren     Instruktoren im Interesse der Sicherheit unbedingt Folge zu leisten. Bei Verstößen gegen diese Anweisungen, die geeignet sind, den Teilnehmer selbst, andere Personen oder Sachen von bedeutendem Wert zu gefährden, kann ein Teilnehmer vom Lehrgang ausgeschlossen werden. In diesem Fall entfällt das Recht des Teilnehmers auf eine Erstattung der anteiligen Gebühren.

11.4     Begleitpersonen dürfen nur nach vorheriger Genehmigung durch die STC GmbH als Beifahrer an den jeweiligen Kursvarianten teilnehmen. Die Genehmigung kann schriftlich oder in Textform erfolgen.


12.    Sonstiges
12.1    Werbeflächen dürfen nicht entfernt oder überdeckt werden. Tageswerbung, gewerbliche Filmaufnahmen, Fernseh- oder Rundfunkübertragungen sowie Aufnahmen über den Luftraum des STC-Motodroms bedürfen der Genehmigung. Zuwiderhandlungen werden kostenpflichtig entfernt.
12.2     Mit dem Erscheinen neuer Allgemeiner Geschäftsbedingungen verlieren alle früher veröffentlichten ihre Gültigkeit.


13.    Schlussbestimmungen

13.1    Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrags, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen haben in schriftlicher oder in Textform zu erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam.

13.2     Zahlungsort ist der Sitz der STC GmbH.

13.3     Sofern es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, so ist der Sitz der STC GmbH ausschließlicher Gerichtsstand.
Handelt es sich bei dem Vertragspartner um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt der/das keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der Sitz der STC GmbH.

13.4     Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Die gesetzlichen Vorschriften zur Beschränkung der Rechtswahl und zur Anwendbarkeit zwingender Vorschriften insbes. des Staates, in dem der Kunde als Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt.

13.5     Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen unwirksam oder undurchführbar sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung verpflichten sich die Parteien schon jetzt, eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung rechtlich und wirtschaftlich möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für Lücken dieses Vertrages. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.